Jetzt COVID-19-Schutzimpfung für Ihre vulnerablen Patienten mit Spikevax® JN.1 von Moderna:
Der an die neue Variante angepasste COVID-19-Impfstoff steht als einziger mRNA-Impfstoff in der 50μg-Fertigspritze bereit. Ab sofort ist der Impfstoff in der Arzt- und Apothekensoftware
hinterlegt und kann als praktische 1-er Packung mit der PZN 19392072 auf Privatrezept verordnet und bestellt werden.
Kassenpatienten wird empfohlen, die Kostenerstattung mit ihrer Krankenkasse vor der Impfung zu klären. Die Verordnung erfolgt hier ebenfalls auf Privatrezept.
Als erstes füllen Sie bitte die Selbstauskunft, Teil 1 aus. Teil 1 und Teil 2 senden Sie per E-Mail an die Landesärztekammer mit der Bitte um eine Niederlassungsbescheinigung (Teil 2 wird von der
Kammer ausgefüllt!).
Nach Erhalt der Niederlassungs-Bescheinigung registrieren Sie sich im Portal „Privat impft mit“. Die Registrierung finden Sie unter Schritt 2 auf der Website von Privat impft mit.
Nach der erfolgreichen Anmeldung im PVS Impfportal erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (das Ihnen zugestellte PDF-Dokument bitte gut aufheben), ihre Registrierung ist jetzt abgeschlossen.
Damit nehmen Sie nach § 3 der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ (CoronaImpfVO) an der Impfkampagne des Bundes teil und können Vakzine für die Impfungen
über Ihre Apotheke beziehen.
Die wichtigsten Informationen:
Der Bund stellt den Impfstoff bereit. Arztpraxen können einmal pro Woche – jeweils bis spätestens Dienstag, 12 Uhr – auf Muster 16 Impfstoff für die nächste Woche bestellen. Sie geben darauf den
Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff
bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
Die Anlieferung des Impfstoffs erfolgt über die Apotheke jeweils am Montag – knapp eine Woche nach der Bestellung.
Meldung im PVS Impfportal nur noch einmal pro Monat!
Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Hersteller des antiviralen Arzneimittels Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19 Änderungen im Abrechnungs- und Vergütungsprozess im Zusammenhang mit
der Abgabe von Bund beschafften antiviralen COVID-19-Arzneimitteln (hier Paxlovid®) hat.
Mit dem neu eingeführtem § 422 SGB V (gültig ab dem 8. April 2023) wurde eine Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Bund beschafften
antiviralen Arzneimitteln gegen COVID-19 bis zum 31. Dezember 2023 geschaffen. Diese orientiert sich größtenteils an der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung, die am 7. April 2023 außer
Kraft tritt (1).
Die Vergütungen des Großhandels und der Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe dieser COVID-19 Arzneimitteln bleiben darin in unveränderter Höhe (2)
erhalten, die hausärztliche Vergütung (3) im Zusammenhang mit der Abgabe von zugelassenen antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
(Paxlovid®) wurde dagegen nicht verlängert.
Eine wesentliche Änderung ist, dass der Kostenträger für den Gesamtbetrag der Vergütung des Großhandels und der Apotheken ab dem 8. April 2023 nicht mehr das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS)
ist, sondern die jeweilige Krankenkasse der zu behandelnden Person. (4) Die Abrechnung der Gesamtvergütung erfolgt über die Apothekenrechenzentren gegenüber
den jeweiligen Krankenkassen. Bei den Privatversicherten bzw. Selbstzahlern gegenüber der Person selbst.
Das Dispensierrecht der hausärztlich tätigen Ärzte sowie der Ärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind,
sowie die Möglichkeit der Bevorratung durch vollstationäre
Pflegeeinrichtungen mit vom Bund beschafften und zugelassenen antiviralen Arzneimitteln (Paxlovid®, PZN: 18268938) bleiben bis spätestens zum 31. Dezember 2023 erhalten (5).
(1) SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 16.08.2022, BAnz AT 17.08.2022 V2.
(2) 59,50 € bzw. 67,50 € brutto (mit Botendienst) bei Abgabe an Patienten, 41,65 € bzw. 49,65 € (mit Botendienst) bei Abgabe an Ärzte oder
Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI.
(3) 15 €
(4) Vgl. § 422 Abs. 3 SGB V (gültig ab dem 8.4.2023).
(5) Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel
gegen COVID-19, BAnz AT 18.01.2023 B5.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass der Abrechnungsprozess für die Apotheken- und Großhandels-vergütung durch den Wechsel der Kostenträgerschaft vom BAS auf die Krankenversicherungen bei Abgabe an Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht sichergestellt ist. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Bevorratung weder der Versichertenbezug noch die Kassenzugehörigkeit bekannt sind. Das Rezept kann daher nicht – wie üblich – über die Apotheken zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden. Apotheken sind angehalten, in diesen Fällen dem konkret Verordnenden (also den Ärzten) eine Rechnung auszustellen.
Bitte beachten Sie:
Die reguläre patientenindividuelle Verordnung von Paxlovid® mit der bisherigen PZN 17977087 ist bei indikationsgerechtem Einsatz wie bisher uneingeschränkt möglich. Außerdem werden die Kosten des
Arzneimittels Paxlovid® weiterhin vom Bund getragen.